04 Schiedsgericht

Schriften aus dem 15. und 18. Jahrhundert

Eine Runde von Zechern in der Gaststube. Federzeichnung in Gerold Edlibachs Wappenbuch, Ende 15. Jahrhundert. 
StAZH, W 3.21.

Textverständnis - Ergebnis

Das Schiedsgericht urteilt mit Mehrheitsentscheid. Sollte es keine Mehrheit geben, und das ist bei vier Personen gut denkbar, geht die Angelegenheit an den Obmann. Dann hat dieser die Sache zu entscheiden. Das ist die typische Regelung eines Schiedsgerichtsverfahrens mit einem Obmann.

Des weiteren verpflichten sich die beiden Parteien, das Urteil des Schiedsgerichts anzuerkennen. Um dem Urteil mehr Gewicht zu verleihen, wird ein «angewette», eine Bürgschaft bzw. ein Pfand von 200 zürcherischen Mark Silber angesetzt: Sollte eine der Parteien den Regelungen des Schiedsgerichtes nicht nachkommen, so dürfen gestellte «Geiseln» das Geld «in offener wirt huiser» verprassen.