Berner Chorgerichtsmanuale (1732-33, Kurrent)
Die Transkription lautet:
Murten undt hertzogenBuchsee lex
Es habe Endtlichen Daniel Weibel von Murten eingelenkt,
das Ihme von der Barbara Aman von herzogenbuchsee
vor- inn- undt nach der genißt zugeEignet kindt
als das seinige anzunemmen, Derwegen Ihme solches
auch ad formam als ohnEhelich zugesprochen, undt
beyde zur abbüßung ghalten worden, anby Erkent
daß Er Ihra dry Cronen für den Ammlohn nach der
Ordnung bezahlen Sie aber das kindt 1 1/2 Jahr
erhalten solle
Ein halbes Jahr nach Prozessbeginn, am 23. April 1733, gibt Daniel Weibel zu, der Vater von Barbaras Kind zu sein. Daniel und Barbara, die unehelich Geschlechtsverkehr gehabt haben, sollen für dieses Verbrechen bestraft werden. Daniel muss sich ausserdem verpflichten, Barbara drei Kronen zu zahlen. Dies ist der Lohn dafür, dass Barbara sich in den ersten eineinhalb Lebensjahren um das Kind kümmern wird. Nach Ablauf dieser Zeit wird das Kind in Daniels Haushalt aufgenommen werden. Grund dafür ist das Paternitätsprinzip, das besagt, dass das Kind den Namen und das Bürgerrecht des Vaters annehmen muss und offiziell zu dessen Familie gehört.