Flandernblockade und erster Hansetag 1358

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Rekonstruktion des Gestühls aus dem Lübecker Rathaus (dem Treffpunkt der Verteter der Hansestädte beim Hansetag) im Europäischen Hansemuseum. Foto: Europäisches Hansemuseum © Olaf Malzahn.

Die Transkription lautet:

Wer ok dat eyn, de in der Dudeschen Hense nicht en were, queme to lande oder to watere in de havene eder stad, de in der Dudeschen Hense were, unde mit sik Vlamesche lakene eder Mechchelsche eder Andorpesche brachte, de schal he dar nicht vorkopen, noch nemen eme afkopen, men he schal se wech voren; unde dat scholen de bewaren, den de havene eder de stad to hort, dar he se to bracht heft.
Übersetzung:

Sollte es auch geschehen, dass einer, der nicht zur Deutschen Hanse gehörte, zu Land oder zu Wasser in einen Hafen oder eine Stadt käme, die zur Deutschen Hanse gehörte, und flämische Laken oder solche aus Mechelen oder Antwerpen mit sich brächte, so soll er sie dort nicht verkaufen und sie ihm auch niemand abkaufen, sondern man soll ihn ausweisen. Und darauf sollten jene Acht geben, zu denen der Hafen oder die Stadt gehört, wo er diese [Waren] hingebracht hat.

Hintergrund:

Im siebten Artikel der Flandernblockade wurde für Kaufleute, die nicht zur Deutschen Hanse gehörte, ein Verbot ausgesprochen: Ab sofort sollte ihnen nicht erlaubt sein, Laken aus Flandern, Mechelen oder Antwerpen in eine Stadt der Deutschen Hanse zu handeln. Sowohl der Land- als auch der Seeweg waren von diesem Verbot betroffen. Die Städte, welche die Blockade beschlossen, waren für die Beachtung des Handelsverbotes verantwortlich.