Malefiz-Protokoll

Stadtarchiv St.Gallen, Bd. 915, S. 28.

Die Transkription lautet:

Namblich mit dem rad, daß man ihme seine 4 glider,
namblich unden und ob den knien, jedes zwey mahl, hinden
und vornen den ellenbogen abstoßen, ihne in dz rad
flechten, einen galgen darauf machen, seinen halß daran
strickhen und folgendts dz erhöchen, auch letstlich ihme den
gsellenstoß geben, und also ihne darmit von dem leben
zum tod bringen solle.
Herr burgermeister begehrt brieff und
sigel zuhanden gemeiner statt.

Beim ersten Eintrag handelt es sich um das Urteil über Heini Widenmann von Stäfa, dessen Vergehen aus dem Malefizprotokoll nicht ersichtlich sind. Ihm wurden Diebstähle, Einbrüche, Raubüberfälle, Mord und andere Vergehen vorgeworfen. Er wurde zum Tod durch den Galgen verurteilt, doch bevor er gehenkt wurde, sollte er noch an Knien und Ellbogen auf ein Rad geflochten werden. Auf diese Weise sollte er anschliessend am Hals an einen Strick geknüpft und hinaufgezogen werden, bis er – durch einen «Gnadenstoss» – aufgehoben und gehenkt wurde.

Erklärungen
gsellenstoß = Gnadenstoss