Verwaltungsakten des Kantons Zürich aus dem 19. Jh.

Das Begräbnis eines Selbstmörders

Augustinus als Kirchenlehrer, 1440, Stadtkirche Langenzenn.
Foto: Wolfgang Sauber.
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Während die griechische und römische Antike durchaus ehrenhafte Formen der Selbsttötung kannte, qualifizierte das Christentum de facto seit Augustinus Selbstmord als Sünde. Die christliche Kirche verweigert Selbstmördern die traditionellen Bestattungsrituale einschliesslich der Bestattung in der geweihten Erde des Friedhofs; sie werden wie lebende Verbrecher nochmals am Galgen hingerichtet oder in einem Fass in den Fluss geworfen, ihr Eigentum konfisziert und ihre Häuser verbrannt. Belegt sind jedoch ebenfalls bereits seit dem Spätmittelalter Auseinandersetzungen zwischen einer nachsichtigeren Obrigkeit - vor allem im Falle von geistiger Krankheit sowie bei sozial integrierten Selbstmördern und Geistlichen - und einer rigiden Volksfrömmigkeit, die Selbstmördern das ehrenhafte Begräbnis unter allen Umständen verweigert. Der bereits im Ancien Regime virulente Konflikt verschärft sich mit der Aufklärung des 18. resp. der Verwissenschaftlichung des 19. Jahrhunderts und dem spezifisch schweizerischen demokratischen Staatswesen.

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Indem Du als Suchbegriff «Caspar Ruegg» eingibst, als Suchoption die «Soundex»-, «Wortstamm»-Funktion und die «Volltextsuche in den verknüpften Dateien» anklickst und den «Zeitraum» auf 1830-1832 einschränkst, erhältst du genau zwei Resultate. Das Resultat mit der Signatur MM 2.8 RRB 1832/1425 und dem Titel «Verfügung wegen Beerdigung des sich selbst des Lebens beraubten Caspar Ruegg im Wald zu Bauma» ist neu und beinhaltet genau die gesuchte erste Verfügung des Regierungsrates.
Da in der ersten Verfügung das Wort «Selbstmord» bzw. «Selbstmörder» weder im Titel noch im eigentlichen Text vorkommt, konntest Du diesen Beschluss in der ersten Suche trotz erweiterter Suchoptionen nicht finden.

Wie eingangs erwähnt, kommt es anlässlich der Beerdigung von Caspar Rüegg zu einer mehrtägigen Konfrontation zwischen der Tösstaler Bevölkerung und der staatlichen Obrigkeit.

Diesem Konflikt wollen wir nun weiter nachgehen.