Päpstliche Privilegien

Schriften aus dem 13. Jahrhundert

Privileg Innozenz' IV. an die Fraumünsterabtei in Zürich.
Staatsarchiv Zürich, C II 2, Nr. 27.

Transkription der Datumszeile – Erklärung

Die Inkorporation durch Innozenz IV. unterstellte Töss also dem Predigerorden. Dieser wurde dadurch verpflichtet, die cura monialium wahrzunehmen (Aufsicht über die Betreuung von Nonnen), also das Kloster zu visitieren und Brüder zu verpflichten, die Seelsorge und Spende der Sakramente in Töss sicherzustellen. Mit dem Privileg vom 19. September 1245 unterstellte der Papst das Kloster und seine Besitztümer dem Heiligen Stuhl und erneuerte und bekräftigte alle früheren Rechte und Freiheiten. Töss hatte somit verbriefte und gültige Rechte. 
Inhaltlich und sprachlich hält sich das Privileg streng an die Normen der kurialen Gnadenerweise - Privilegien mit dem Incipit Religiosam vitam eligentibus finden sich für viele Klöster und bildeten das standardisierte Formular für pästliche Schutz- und Begünstigungsbestimmungen im 13. Jahrhundert.

Nach der Urkunde für das Kloster Töss steht nun ein anderes, formal wie auch inhaltlich allerdings ähnliches Privileg im Zentrum. Anhand von diesem wirst Du lernen, wie man die grosse Datierung einer Papsturkunde auflöst.
Im 13. Jahrhundert nahm Papst Innozenz IV. die Nonnen der Fraumünsterabtei Zürich mitsamt ihren Besitzungen unter seinen Schutz, bestätigte die Freiheiten des Klosters und ordnete die Beachtung der Benediktinerregel an. Als dem Kloster zugehörig werden in der Urkunde folgende Güter erwähnt: St. Peter (Zürich), Maur, Horgen, Kiensheim, Altdorf, Bürglen, Silenen, Stadelhofen, Rümlang, Seebach, Dänikon, Wipkingen, Fällanden, Cham, Kappel und Chusen.