03 Urkunden aus dem Marchenstreit

Schriften aus dem 16. und 18. Jahrhundert

Im Gegensatz zu den Königsurkunden des 11. und 12. Jahrhunderts wird der Schiedsspruch von 1217 nicht ins Burkardenbuch kopiert.

Abschriften vergleichen – Ergebnis

Mit Rudolf von Rapperswil als Aussteller der Urkunde von 1217 nennt Tschudi eine Person, die laut KAE, A.BK.4 zu dieser Zeit im Heiligen Land weilt. Zudem tritt dieser bei Tschudi auch als Zeuge auf. Dass der Aussteller zugleich als Zeuge fungiert, ist zumindest merkwürdig.

Die Frage, ob die Nennung des Grafen von Rapperswil als Aussteller von Tschudi selbst stammt oder ob er sich dabei auf eine bereits vor ihm bestehende Einsiedler Tradition bezieht, ist bisher nicht geklärt. In Tschudis «Liber Heremi» (KAE, A.CB.2), der vermutlich eine Abschrift älterer Einsiedler Aufzeichnungen ist, taucht als Aussteller ebenfalls Rudolf von Rapperswil auf.

Der Schiedsspruch von 1217 fehlt im Anfang des 15. Jahrhunderts entstandenen Burkardenbuch, einem Einsiedler Chartular. Offensichtlich zählt der Verfasser des Burkardenbuches den Schiedsspruch bewusst nicht zur klösterlichen Tradition. Vielleicht hält er die Urkunde für eine Fälschung. Ein anderer Grund könnte sein, dass im Vergleich zu den Urkunden von 1018, 1114 und 1143/1144 die Grenzbestimmungen der 1217er Urkunde für das Kloster nachteilig sind.