02 Offnungen

Schriften aus dem 14., 15. und 17. Jahrhundert

Urbar von 1331, S. 175 (Ausschnitt).
KAE, A.GI.2.

Sammelhofrecht - Ergebnis

Die Transkription lautet:

Das erste recht ist das eines abtes
amman zwirent in dem jare richten
sol umb eigen und umb erbe. Dar
nach ist des gotzhuses getwing und
ban und einung ursetze und ellù
gerichte wan tùbi und freveni
das sol ein vogt richten und ze den
zwein ziten ze meyen und ze herbste
so sont alle die fùr den amman komen
die des gotzhuses guot hant so in die
hoeve hoerent siben schuo lang und breit.

Das erste Recht ist, dass der Ammann des Abtes zweimal im Jahr über Eigentums- und Erbangelegenheiten richten soll.
Danach wird Twing und Bann, Einung und Ursatz behandelt. Diebstahl und Frevel soll der Vogt richten. Es geht aus der Offnung nicht eindeutig hervor, wer über Twing und Bann, Einung und Ursatz richtet - der Vogt oder der Ammann. Normalerweise ist es der Ammann.
An den zwei Gerichtstagen im Mai und Herbst müssen alle vor Gericht erscheinen, die ein Gut des Gotteshauses haben, das mindestens sieben Schuh lang und breit ist. Wenn man annimmt, dass ein Schuh ca. 30 Zentimeter lang ist, so bedeutet dies, dass ca. 4 Quadratmeter Besitz genügte, um vor Gericht erscheinen zu müssen. Das Erscheinen vor Gericht war Pflicht. Wer nicht erschien, musste eine Busse bezahlen.