Brief der Aargauer Regierung

Ausschnitt aus dem Brief der Aargauer Regierung an den Abt des Klosters Einsiedeln, 6. Oktober 1828.
KAE, D.OD.16.

The transcription reads:

Allein Wir können Hochdenselben nicht bergen, dass
uns die Behauptung, als sei das Kloster Fahr ein frei-
es und lediges Eigenthum des Gotteshauses Einsie-
deln, worüber lezteres nach Gutfinden schalten und wal-
ten könne, um so eher hat auffallen müssen, als
die vorgelegten Auszüge aus den Stiftungsurkun-
den selbst dieselbe widerlegen; denn es wird darin
ausdrüklich von einer doppelten Vergabung ge-
sprochen. Luitolf oder Lüthold, Freiherr von Regens-
berg, vergabte nemlich (im Jahr 1130.) sein Herr-
schaftsgut Vare sammt den niedern Gerichten zu
Weiningen und Engstringen dem Gotteshaus Ein-
siedeln.

Der Amts-Bürgermeister, der sich im Namen der Kantonsregierung an den Abt wendet, beruft sich auf die Stiftsurkunden, gemäss denen eine «doppelte Vergabung» vorliege. Er bestreitet, dass das Kloster Fahr freies und lediges Eigentum des Klosters Einsiedeln war. Zwar habe der Freiherr von Regensberg 1130 die Herrschaftsrechte von Fahr samt den niederen Gerichten von Weiningen und Engstringen dem Kloster vermacht. Später allerdings habe der Freiherr mit seiner Gemahlin ebenda ein Frauenkloster gestiftet, dessen Leitung und Beistandsrecht bei der Gutsverwaltung dem Kloster Einsiedeln zugesprochen wurde. Das Schutz- und Aufsichtsrecht über das Frauenkloster Fahr verblieb hingegen in der Familie der Stifter und ging in der Folge auf den Landesherrn über. Deshalb habe das Kloster nun der Regierung über seine Verwaltung Rechnung abzulegen.

Bemerkenswert ist, dass noch im 19. Jahrhundert zur Klärung des Rechtsstatus eines Klosters auf Urkunden aus dem 12. Jahrhundert zurückgegriffen wird.