Bittschrift an den Papst

Originalsupplik der Poenitentiarie für Philippus Yverson und Helena Henrici.
National Library of Finland, Scheelska samlingen, FMU 4948; dankenswerterweise erhalten von Prof. Dr. Kirsi Salonen

Die Ehe gilt seit Luther als «weltlich ding», die kirchliche Trauung ist heutzutage optional. Im Mittelalter wurde die Ehe jedoch von der Kirche geschlossen und war nur mit päpstlicher Dispens wieder aufzulösen. Kirchenrechtliche Bestimmungen regelten den Verwandtschaftsgrad, in dem sich die Verlobten befinden durften, um eine Ehe eingehen zu dürfen. Dies nicht zuletzt, um endogame und oftmals auch inzestuöse Heiratspraktiken zu verhindern, wie sie häufig in Adelsfamilien vorkamen.

Zu nahe Verwandtschaft bestand laut kanonischem Recht seit 1215 innerhalb des 4. Verwandtschaftsgrads, z.B. bei der consanguinitas (Blutsverwandtschaft): Geschwister, Cousin/Cousine bis und mit 3. Grades, Onkel/Nichte, Vater/Tochter, Grossvater/Enkelin. Ein weiteres Ehehindernis war die affinitas (Verwandtschaft durch Heirat, Verschwägerung), z.B. wenn ein Mann die Schwester seiner verstorbenen Frau heiraten wollte. Auch eine geistige Verwandtschaft (cognatio spiritualis) konnte ehehinderlich sein, z.B. das Verhältnis zwischen Pate und Patentochter.

Wollte nun ein zu nahe verwandtes Paar heiraten, so benötigte es dafür eine Dispens vom Papst. War es bereits unerlaubterweise vor den Altar getreten, so benötigte es zusätzlich eine päpstliche Absolution. Die zuständige päpstliche Behörde, die solche Gnadenerweise ausstellte, war die Poenitentiarie, das «Buss-, Beicht- und Gnadenamt». Jedoch waren nicht alle Verwandtschaftsgrade dispensierbar - vertikal verwandte Personen wie z.B. Vater/Tochter erhielten keine Dispensation