Kanzleiordnung für die Substituten

Abschnitt 6 der Kanzleiordnung aus dem 18. Jahrhundert.
KAE, A.NO.1.

Die Transkription lautet:

Zum sechsten ist den substituten die wöschhüten
und daz dorff genzlich undersagt. Wann aber
gnuegsamme ursach oder noturfft in die oder andere
orth zuo gehen erforderet, solle dasselbig
in allweg mit erlaubnus deß herrn stadthalter
bescheh, wie in gleichem berüerte substituten die kramgassen
alle wyrzheußer, alle pläz, winckhel, orth
und geselschafft, da man nit vil guets lehrnet
und besonders die conversation der weybern
alligklich meyden, sich dergestalten in irem
thuen, reden, siten und geberden verhaltende,
daß niemandts kein billiche klag darab
zuo füeren habe.

Es ist anzunehmen, dass dieser Anordnung Klagen über unehrenhaftes und unsittliches Verhalten der Substituten vorausgegangen sind. Aus der Ordnung sind die Orte der dörflichen Soziabiliät ersichtlich, namentlich das Wäsche- und das Wirtshaus. Diese sowie die anderen Orte sollen nicht mehr ohne Erlaubnis des Stadthalters aufgesucht werden. Für das Kloster dürfte vermutlich auch die Redseligkeit der Substituten ein Problem gewesen sein.